Eine Unternehmerin aus München gründet eine Gesellschaft in Zypern, ein Berater aus Graz zieht nach Dubai, eine Agentur aus Köln erhält Lizenzgebühren aus den USA. In allen drei Fällen beanspruchen zwei Staaten dieselben Einkünfte. Ob am Ende doppelt gezahlt wird, entscheidet meist ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA: ein völkerrechtlicher Vertrag, der das Besteuerungsrecht zwischen beiden Staaten aufteilt. Deutschland hat solche Abkommen mit über 90 Staaten geschlossen; in einem Prüfbericht der OECD von 2024 nannte Deutschland 94 Abkommen in Kraft. Da die meisten dem Musterabkommen der OECD folgen, lassen sich ihre Grundregeln gemeinsam erklären, ebenso ihre Grenzen und die Fälle, in denen es überhaupt kein Abkommen gibt. Wer eine Firma im Ausland plant, sollte diese Regeln kennen.
Was ein Doppelbesteuerungsabkommen regelt
Ein Doppelbesteuerungsabkommen schafft keine neuen Steuern, es begrenzt bestehende. Für jede Art von Einkünften regelt es, welcher Staat sie besteuern darf und wie der andere Staat eine doppelte Belastung vermeidet. Grundlage der meisten Abkommen ist das OECD-Musterabkommen. Die im Folgenden genannten Artikel entsprechen der Fassung von 2017; die OECD hat im November 2025 eine Aktualisierung beschlossen, deren Vollausgabe im September 2026 erschienen ist. Die Nummerierung der hier genannten Artikel ist unverändert.
Für Unternehmer sind vor allem fünf Regeln wichtig: die Ansässigkeit (Artikel 4), die Betriebsstätte (Artikel 5), die Unternehmensgewinne (Artikel 7), die Dividenden (Artikel 10) und die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 23). Da die tatsächlichen Abkommen im Detail vom Muster abweichen, ist immer der Text des konkreten Abkommens maßgeblich.
Ansässigkeit: Welcher Staat als Wohnsitzstaat gilt
Ein Abkommen schützt nur Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Beanspruchen beide Staaten dieselbe Person, löst Artikel 4 Absatz 2 des Musterabkommens den Konflikt in einer festen Reihenfolge auf: zuerst die ständige Wohnstätte, dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann der gewöhnliche Aufenthalt, danach die Staatsangehörigkeit und zuletzt eine Verständigung der Behörden. Die so ermittelte Ansässigkeit entscheidet, welcher Staat als Wohnsitzstaat gilt und welcher nur als Quellenstaat zugreifen darf.
Bei Gesellschaften ist die Lage schwieriger. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Fassung von 2017 sollen sich die Behörden bei doppelter Ansässigkeit verständigen und dabei unter anderem den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und den Gründungsort berücksichtigen; ohne Einigung gibt es keine Entlastung nach dem Abkommen. Manche Abkommen enthalten für Gesellschaften gar keine Regel, etwa das zwischen Deutschland und Bulgarien. Eine in Bulgarien eingetragene, aber aus Deutschland geleitete Gesellschaft kann deshalb in beiden Staaten voll steuerpflichtig sein. Ein Rechenbeispiel für bulgarische Ausschüttungen enthält der Beitrag „Dividenden aus Bulgarien: Was nach Steuern in Deutschland und Österreich bleibt“.
Betriebsstätte: Wann der andere Staat Gewinne besteuern darf
Unternehmensgewinne darf grundsätzlich nur der Staat besteuern, in dem das Unternehmen ansässig ist (Artikel 7). Wann darf der andere Staat zugreifen? Erst dann, wenn das Unternehmen dort eine Betriebsstätte unterhält, und auch dann nur auf die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind. Eine Betriebsstätte ist nach Artikel 5 eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, etwa ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, ein Büro oder eine Werkstatt. Bauausführungen zählen im Musterabkommen erst ab einer Dauer von mehr als zwölf Monaten.
Auch ein abhängiger Vertreter kann eine Betriebsstätte begründen, wenn er gewöhnlich Verträge für das Unternehmen schließt oder dabei die maßgebliche Rolle spielt. Für Gründer bedeutet das: Wer seine ausländische Gesellschaft aus einem Arbeitszimmer in Deutschland führt, kann dort unbeabsichtigt eine Betriebsstätte schaffen, und dann darf auch der Wohnsitzstaat Gewinne besteuern.
Dividenden: Quellensteuer und Höchstsätze
Schüttet eine Gesellschaft Gewinne aus, behält der Sitzstaat häufig eine Quellensteuer ein. Abkommen begrenzen sie auf Höchstsätze. Das Musterabkommen sieht 5 % vor, wenn eine Gesellschaft über einen Zeitraum von 365 Tagen mindestens 25 % des Kapitals hält, und 15 % in allen übrigen Fällen. Viele deutsche Abkommen gewähren den niedrigeren Satz schon ab 10 % Beteiligung, etwa die Abkommen mit Zypern, Bulgarien und Malta.
Innerhalb der EU geht die Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU) noch weiter: Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals hält, sind vom Steuerabzug an der Quelle befreit; die Mitgliedstaaten dürfen eine Mindesthaltedauer von bis zu zwei Jahren verlangen. Erhält dagegen eine Privatperson die Dividende, wird sie im Wohnsitzstaat besteuert, und die ausländische Quellensteuer wird dort in der Regel bis zum Höchstsatz des Abkommens angerechnet. Für die Entlastung im Ausland verlangen die Staaten meist eine Ansässigkeitsbescheinigung, die in Deutschland das zuständige Finanzamt ausstellt. Umgekehrt entlastet das Bundeszentralamt für Steuern ausländische Empfänger von deutscher Kapitalertragsteuer (§ 50c EStG).
| Einkünfte | Musterabkommen (2017) | Beispiele deutscher Abkommen |
|---|---|---|
| Dividenden an Gesellschaften | 5 % ab 25 % Beteiligung | 5 % ab 10 % Beteiligung (Zypern, Bulgarien, Malta) |
| Übrige Dividenden | 15 % | 15 % |
| Zinsen | höchstens 10 % | je nach Abkommen |
| Lizenzgebühren | nur im Wohnsitzstaat | je nach Abkommen |
Freistellung oder Anrechnung
Wie die doppelte Besteuerung vermieden wird, regelt Artikel 23. Es gibt zwei Methoden. Bei der Freistellung (Artikel 23 A) nimmt der Wohnsitzstaat Einkünfte, die der andere Staat besteuern darf, von der eigenen Steuer aus; berücksichtigt werden sie meist nur noch für den Steuersatz. Bei der Anrechnung (Artikel 23 B) besteuert der Wohnsitzstaat die Einkünfte selbst und zieht die im Ausland gezahlte Steuer ab. Welche Methode gilt, bestimmt das jeweilige Abkommen, oft unterschiedlich je nach Einkunftsart. Die Tendenz geht zur Anrechnung: Bulgarien rechnet seit dem 1. Januar 2024, als das Änderungsprotokoll zum Abkommen mit Deutschland anwendbar wurde, für alle Einkünfte nur noch an, und auch Österreich ist im Abkommen mit den Emiraten zur Anrechnung übergegangen.
Länder ohne DBA: die Emirate und Hongkong
Nicht alle beliebten Länder haben ein Abkommen mit Deutschland. Die Emirate sind das bekannteste Beispiel. Das Abkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ist am 31. Dezember 2021 ausgelaufen; seither sind lediglich Einkünfte aus Schifffahrt und Luftfahrt auf Grundlage der Gegenseitigkeit befreit (§ 49 Abs. 4 EStG). Mit Hongkong bestehen nur Abkommen für die Luftfahrt und die Schifffahrt, kein umfassendes Abkommen. Österreich und die Schweiz haben dagegen gültige Abkommen mit den Emiraten, Österreich zudem mit Hongkong.
Ohne DBA droht nicht automatisch eine doppelte Steuer, denn Deutschland rechnet ausländische Steuern unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Abkommen an (§ 34c EStG). Es fehlen aber die Schutzregeln: keine Entscheidungsregel bei zwei Wohnsitzen, keine Begrenzung der Quellensteuer und kein Verständigungsverfahren. Was das für einen Umzug bedeutet, zeigt der Beitrag „Auswandern nach Dubai: Was Deutsche steuerlich beim Wegzug beachten müssen“.
Schutz vor Missbrauch: § 50d Abs. 3 EStG und das MLI
Ein Abkommen ist kein Freibrief für Briefkastengesellschaften. Zum Schutz vor Missbrauch stehen vor allem zwei Instrumente bereit. Nach § 50d Abs. 3 EStG hat eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer oder vom Steuerabzug nach § 50a EStG, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Entlastung selbst nicht zustünde, und die Einkünfte keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer eigenen Wirtschaftstätigkeit haben. Hinzu kommt das Multilaterale Instrument der OECD (MLI), das in Deutschland seit dem 1. April 2021 in Kraft ist. Deutschland wendet es seit 2025 auf die Abkommen mit Frankreich, Griechenland, Kroatien, Malta, der Slowakei, Spanien und Ungarn an und seit 2026 zusätzlich auf die mit Japan und Tschechien. Das MLI ergänzt diese Abkommen unter anderem um eine allgemeine Missbrauchsklausel. Einzelne Abkommen wurden auch direkt geändert, so das Abkommen mit Bulgarien durch das Protokoll von 2022.
DBA prüfen mit unserem DBA-Check
Ob zwischen Ihrem Wohnsitzland und einem Standort ein Abkommen besteht, prüfen Sie in wenigen Sekunden mit unserem DBA-Check auf jeder Länderseite, etwa für Zypern, Malta oder Estland. Typische Fehler rund um Wohnsitz und Geschäftsleitung, die auch das beste Doppelbesteuerungsabkommen nicht heilt, beschreibt der Beitrag „Firmengründung im Ausland: Sieben Irrtümer, die Gründer kennen sollten“.
Häufige Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen
Häufige Fragen rund um das Doppelbesteuerungsabkommen, kurz beantwortet:
Mit wie vielen Staaten hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Mit über 90 Staaten. In einem OECD-Prüfbericht nannte Deutschland 94 Abkommen in Kraft. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich eine Übersicht mit Stand 1. Januar.
Gilt die 183-Tage-Regel für meine Steuerpflicht?
Nur eingeschränkt. Im Musterabkommen betrifft sie Arbeitnehmer, die im anderen Staat tätig sind (Artikel 15 Absatz 2). Für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland genügt bereits ein Wohnsitz, unabhängig von der Zahl der Tage.
Was ist der Unterschied zwischen Freistellung und Anrechnung?
Bei der Freistellung besteuert nur der andere Staat die Einkünfte; der Wohnsitzstaat berücksichtigt sie meist nur für den Steuersatz (Progressionsvorbehalt). Bei der Anrechnung besteuert auch der Wohnsitzstaat und zieht die ausländische Steuer ab, sodass im Ergebnis mindestens das eigene Steuerniveau gilt.
Haben die Emirate ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland?
Nein. Das Abkommen ist Ende 2021 ausgelaufen. Österreich und die Schweiz haben dagegen gültige Abkommen mit den Emiraten.
Quellen
- OECD: Model Tax Convention, Condensed Version 2017
- OECD: The 2025 Update to the Model Tax Convention und Vollausgabe 2025
- OECD: Peer Review zu Deutschland (94 Abkommen, MLI)
- KPMG: Stand der DBA zum 1. Januar 2026 und EY: Deutschland wendet das MLI ab 2025 an
- DBA Deutschland–Zypern (BT-Drucksache 17/6259), DBA Deutschland–Bulgarien (BR-Drucksache 325/10) mit Änderungsprotokoll 2022 und DBA Deutschland–Malta, Art. 10
- Richtlinie 2011/96/EU (Mutter-Tochter-Richtlinie)
- § 34c EStG, § 50c EStG und § 50d EStG
- BMF: Stand der DBA am 1. Januar 2025, WKO: DBA Österreich–VAE und SIF: DBA-Liste der Schweiz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Zuletzt geprüft: Oktober 2026.
