Dubai / VAE

    Auswandern nach Dubai: Was Deutsche steuerlich beim Wegzug beachten müssen

    Ein Aufenthaltsvisum für Dubai ist schnell beantragt. Ob Deutschland Sie danach noch besteuert, entscheidet sich an anderer Stelle: an der Wohnung, die Sie zurücklassen, an den Anteilen, die Sie halten, und an den Einkünften, die weiter aus Deutschland fließen.

    Auswandern nach Dubai: Was Deutsche steuerlich beim Wegzug beachten müssen

    Keine Einkommensteuer auf Gehälter, ganzjährig Sonne und ein Drehkreuz für die halbe Welt: Wer über das Auswandern nach Dubai nachdenkt, hat meist die Vorteile im Blick. Steuerlich wird über den Umzug aber nicht in Dubai entschieden, sondern in Deutschland, und zwar anhand von Fragen, die mit dem neuen Leben wenig zu tun haben. Was geschieht mit der Wohnung? Bestehen Beteiligungen an einer GmbH? Welche Einkünfte fließen weiterhin aus Deutschland? Da zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten seit 2022 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr besteht, verzeiht dieser Wegzug weniger Fehler als ein Umzug in die meisten anderen Länder. Was Deutsche dabei beachten müssen, zeigen die folgenden Abschnitte.

    Die Wohnung in Deutschland entscheidet

    Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Auf die Zahl der Tage kommt es dabei nicht an. Der Bundesfinanzhof hat bereits 1997 entschieden, dass ein Wohnsitz keinen Mindestaufenthalt voraussetzt und eine regelmäßige Nutzung von wenigen Wochen im Jahr genügen kann; der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss dafür nicht in Deutschland liegen (BFH, Urteil vom 19. März 1997, I R 69/96).

    Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung wird noch deutlicher: Wer im Ausland einen Wohnsitz begründet und seine Wohnung in Deutschland beibehält, hat auch hier weiterhin einen Wohnsitz. Eine kurzfristige Vermietung von bis zu sechs Monaten ändert daran in der Regel nichts, wenn die Wohnung nach der Rückkehr wieder genutzt werden soll. Wird sie dagegen langfristig vermietet und nur noch als Vermögen verwaltet, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. Die Wohnung in Deutschland entscheidet damit mehr als jedes Visum.

    Warum das fehlende Abkommen so schwer wiegt

    Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Emiraten ist am 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Abkommen enthalten üblicherweise eine Regel für Menschen mit zwei Wohnsitzen, die festlegt, in welchem Staat sie als ansässig gelten. Warum ist das so wichtig? Ohne Abkommen fehlt diese Regel, und deshalb wiegt das fehlende Abkommen für Auswanderer so schwer: Wer einen Wohnsitz in Deutschland behält, wird hier mit seinem gesamten Welteinkommen besteuert, auch mit dem, was er in Dubai verdient. Eine ausländische Steuer wird nur angerechnet, wenn sie tatsächlich festgesetzt und gezahlt wurde (§ 34c EStG). Da die Emirate keine Einkommensteuer auf Privatpersonen erheben, gibt es nichts anzurechnen. Laut einem Fachbericht haben beide Staaten im September 2026 die Absicht erklärt, ein neues Abkommen auszuhandeln; eine offizielle Bestätigung des Bundesfinanzministeriums liegt bislang nicht vor.

    Abmeldung in Deutschland, Nachweise in den Emiraten

    Wer aus seiner Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden (§ 17 Abs. 2 BMG). Die Abmeldung allein beendet die Steuerpflicht nicht, sie ist aber ein wichtiges Indiz.

    In den Emiraten brauchen Sie umgekehrt Nachweise, dass Sie dort steuerlich ansässig sind, etwa gegenüber Banken oder deutschen Behörden. Die Steuerbehörde stellt dafür auf Antrag ein Tax Residency Certificate über das Portal EmaraTax aus. Ansässig ist nach der Cabinet Resolution Nr. 85 von 2022, wer sich innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 183 Tage in den Emiraten aufhält, wer dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz sowie den Mittelpunkt seiner finanziellen und persönlichen Interessen hat oder wer sich mindestens 90 Tage dort aufhält und zusätzlich über eine gültige Aufenthaltserlaubnis (oder die Staatsangehörigkeit der Emirate oder eines anderen Golfstaats) sowie einen ständigen Wohnsitz oder eine Arbeit beziehungsweise ein Unternehmen in den Emiraten verfügt. Beachten Sie außerdem, dass ein Aufenthaltsvisum grundsätzlich erlischt, wenn Sie sich länger als 180 Tage am Stück außerhalb der Emirate aufhalten; für einzelne Visa-Kategorien wie die Golden Visa gelten abweichende Regeln.

    Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: zehn Jahre Nachwirkung

    Selbst nach einem sauberen Wegzug kann Deutschland weiter besteuern. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG trifft deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Land mit niedriger Besteuerung ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Als niedrig gilt die Besteuerung, wenn die Einkommensteuer im neuen Land bei einem Einkommen von 77.000 Euro um mehr als ein Drittel unter der deutschen liegt; ohne Einkommensteuer auf Privatpersonen ist das in den Emiraten der Fall.

    Wesentliche wirtschaftliche Interessen bestehen etwa, wenn Sie an einer deutschen Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt sind, Unternehmer eines Gewerbebetriebs in Deutschland bleiben, Ihre deutschen Einkünfte mehr als 30 % Ihrer gesamten Einkünfte ausmachen oder 62.000 Euro übersteigen, oder wenn Ihr Vermögen in Deutschland mehr als 30 % Ihres Gesamtvermögens beträgt oder 154.000 Euro übersteigt. Die Nachwirkung reicht bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Wegzug, sofern die betroffenen Einkünfte im Jahr 16.500 Euro übersteigen.

    Wegzugsbesteuerung für GmbH-Anteile

    Wer GmbH-Anteile oder andere Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, kann beim Wegzug eine Steuer auslösen, ohne etwas verkauft zu haben. Nach § 6 AStG wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt waren (§ 17 Abs. 1 EStG) und in den letzten zwölf Jahren insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. Auf Antrag kann die Steuer in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden, in der Regel aber nur gegen Sicherheitsleistung. Kehren Sie innerhalb von sieben Jahren zurück und wurden die Anteile zwischenzeitlich weder veräußert noch übertragen, kann der Steueranspruch wieder entfallen. Auf Antrag kann das Finanzamt diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht.

    Einkünfte aus Deutschland bleiben steuerpflichtig

    Auch ohne Wohnsitz bleiben Einkünfte aus deutschen Quellen in Deutschland steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Dazu gehören insbesondere Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Deutschland (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) und Gewinne aus einem Gewerbebetrieb, für den hier eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Wer seine Wohnung vermietet statt verkauft, erklärt die Miete also weiterhin in Deutschland.

    Arbeiten und Unternehmen in den Emiraten

    Für das Arbeiten in Dubai gilt zunächst: Wer dort als Angestellter tätig ist, zahlt auf sein Gehalt keine Einkommensteuer, denn eine solche Steuer auf Privatpersonen gibt es in den Emiraten derzeit nicht. Körperschaftsteuer trifft natürliche Personen nur, wenn sie ein Unternehmen betreiben, dessen Umsatz 1 Mio. AED (ca. 243.000 €) im Jahr übersteigt; Gehälter, private Kapitalerträge und Einkünfte aus Immobilienanlagen bleiben dabei unabhängig von ihrer Höhe außen vor (Cabinet Decision Nr. 49 von 2023). Für ein eigenes Unternehmen in Dubai finden Sie die Regeln zu Lizenz, Free Zone und Körperschaftsteuer auf unserer Länderseite zu Dubai.

    Checkliste vor dem Umzug

    Die wichtigsten Punkte vor dem Auswandern nach Dubai in einer Checkliste:

    Für Österreicher gelten teils andere Regeln, darunter ein gültiges Abkommen mit den Emiraten; sie sind im Beitrag „Wegzug aus Österreich: Was steuerlich beim Umzug ins Ausland passiert“ zusammengefasst. Wer vor dem Auswandern nach Dubai eine Gesellschaft in Deutschland hält, sollte die Schritte frühzeitig mit der Steuerberatung abstimmen.

    Häufige Fragen zum Auswandern nach Dubai

    Häufige Fragen, die uns vor einem Umzug in die Emirate gestellt werden:

    Reicht es, weniger als 183 Tage in Deutschland zu sein?

    Nein. Behalten Sie eine Wohnung in Deutschland, bleiben Sie unabhängig von der Zahl der Tage in der Regel unbeschränkt steuerpflichtig. Mangels Abkommen gibt es auch keine Regel, die die Ansässigkeit zugunsten der Emirate auflöst.

    Kann ich meine Wohnung in Deutschland behalten?

    Steuerlich ist das riskant. Unschädlich ist nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung vor allem eine langfristige Vermietung, bei der die Wohnung nur noch als Vermögen verwaltet wird.

    Gibt es ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit den Emiraten?

    Derzeit nicht. Laut einem Fachbericht haben beide Staaten im September 2026 die Absicht zu Verhandlungen erklärt; offiziell bestätigt ist das noch nicht. Bis ein Abkommen unterzeichnet, ratifiziert und anwendbar ist, vergehen erfahrungsgemäß mehrere Jahre.

    Quellen

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