Ob Lissabon, Limassol oder Dubai: Wer Österreich den Rücken kehrt, denkt zuerst an Visum, Wohnung und Umzugsfirma. Steuerlich entscheidet sich der Wegzug aus Österreich jedoch an drei anderen Stellen: am Wohnsitz, den Sie zurücklassen oder behalten, an den Anteilen und Wertpapieren, die Sie mitnehmen, und an den Einkünften, die weiterhin aus Österreich fließen. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 sind seit Juli 2026 außerdem neue Pflichten für Personen hinzugekommen, deren Wegzugsteuer aufgeschoben ist. Dieser Beitrag zeigt, was beim Wegzug aus Österreich steuerlich passiert und was vor dem Umzug geklärt sein sollte.
Wann die Steuerpflicht in Österreich endet
Unbeschränkt steuerpflichtig ist in Österreich, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 2 EStG 1988). Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs. 1 BAO). Den gewöhnlichen Aufenthalt begründet ein Aufenthalt, der nicht nur vorübergehend ist, jedenfalls aber einer von mehr als sechs Monaten (§ 26 Abs. 2 BAO).
Wann endet die Steuerpflicht also? Erst dann, wenn beides wegfällt. Wer seine Wohnung in Wien behält, um sie bei Besuchen zu nutzen, bleibt in aller Regel unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn er den größten Teil des Jahres im Ausland verbringt. Ob er im neuen Land ebenfalls als ansässig gilt und welcher Staat dann Vorrang hat, regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Zweitwohnsitzverordnung: Wohnung behalten ohne Steuerpflicht?
Eine Ausnahme schafft die Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003). Liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als fünf Kalenderjahre im Ausland, begründet eine Wohnung in Österreich nur in jenen Jahren einen Wohnsitz, in denen sie an mehr als 70 Tagen benutzt wird. Zählen müssen Sie dabei alle Wohnungen im Inland zusammen. Voraussetzung ist ein Verzeichnis, aus dem die Tage der Nutzung hervorgehen. Die Wirkung tritt bei einem Wegzug erst im Folgejahr ein.
Eine Wohnung zu behalten, ohne steuerpflichtig zu bleiben, ist damit möglich, aber an strenge Bedingungen geknüpft. Die Verordnung betrifft zudem nur den Wohnsitz. Wer sich länger als sechs Monate in Österreich aufhält, wird über den gewöhnlichen Aufenthalt trotzdem unbeschränkt steuerpflichtig.
Abmeldung beim Meldeamt
Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, muss sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abmelden (§ 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991), in der Praxis also beim Meldeamt der Gemeinde oder des Magistrats. Das ist bei jeder Meldebehörde möglich. Ist die neue Adresse im Ausland noch nicht bekannt, genügt nach Angaben von oesterreich.gv.at zunächst das Zielland. Die Abmeldung ist ein wichtiges Indiz für den Wegzug, beendet die Steuerpflicht aber nicht von selbst. Maßgeblich bleiben Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt.
Wegzugsbesteuerung für GmbH-Anteile und Wertpapiere
Die größte finanzielle Folge eines Umzugs ins Ausland betrifft oft das Kapitalvermögen. Wird durch den Wegzug das Besteuerungsrecht Österreichs an Anteilen, Wertpapieren, Derivaten oder Kryptowährungen eingeschränkt, gilt dies als Veräußerung (§ 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988). Besteuert wird der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Wegzugs und den Anschaffungskosten, mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (§ 27a EStG 1988). Eine Mindestbeteiligung sieht das Gesetz nicht vor; erfasst sind auch GmbH-Anteile, etwa an der eigenen Gesellschaft. Ob und in welchem Umfang das Besteuerungsrecht eingeschränkt wird, ergibt sich aus dem österreichischen Recht und dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat.
Entscheidend ist das Zielland. Bei einem Wegzug in einen Staat der EU oder des EWR wird die Steuer auf Antrag im Bescheid nur festgestellt, aber bis zur tatsächlichen Veräußerung nicht festgesetzt (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a EStG 1988). Als Veräußerung gilt allerdings auch ein späterer Weiterzug in einen Staat außerhalb von EU und EWR. Bei einem Wegzug direkt in einen Drittstaat wie die Vereinigten Arabischen Emirate gibt es diesen Aufschub nicht; die Steuer wird sofort festgesetzt.
Seit Juli 2026: die neue jährliche Nachweispflicht
Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 (BGBl. I Nr. 43/2026) hat der Gesetzgeber diesen Aufschub an eine neue Bedingung geknüpft. Übersteigen die nicht festgesetzten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt 100.000 Euro, muss der Steuerpflichtige jährlich nachweisen, dass kein Ereignis eingetreten ist, das die Steuer auslöst, also etwa kein Verkauf und kein Weiterzug in einen Drittstaat. Der Nachweis ist schriftlich oder über FinanzOnline zu erbringen, unter Angabe der aktuellen Anschrift, und zwar jeweils bis zum Ende des Folgejahres (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. f EStG 1988).
Wird die Pflicht verletzt, gilt dies selbst als Veräußerung, und die aufgeschobene Steuer wird fällig. Diese Folge betrifft Nichtfestsetzungen, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 entschieden wurde. Für ältere Fälle, in denen mehr als 100.000 Euro nicht festgesetzt wurden, ist einmalig bis 31. Dezember 2026 ein Nachweis mit aktueller Anschrift zu erbringen (§ 124b Z 493 EStG 1988). Wer Österreich vor Jahren in Richtung EU verlassen hat, sollte diese Frist daher im Blick behalten.
Betriebsvermögen: Ratenzahlung bei Wegzug in die EU
Für Betriebsvermögen, etwa von Einzelunternehmern, gilt eine eigene Regel. Werden Wirtschaftsgüter oder ein ganzer Betrieb ins Ausland verlagert, sind die stillen Reserven zu versteuern (§ 6 Z 6 EStG 1988). Geht es in einen Staat der EU oder des EWR, ist auf Antrag eine Ratenzahlung möglich: für Anlagevermögen über fünf Jahre, für Umlaufvermögen über zwei Jahre. Werden die Wirtschaftsgüter später veräußert oder in einen Drittstaat gebracht, sind die offenen Raten sofort fällig; solche Ereignisse sind dem Finanzamt binnen drei Monaten zu melden.
Was in Österreich steuerpflichtig bleibt
Auch nach dem Wegzug kann Österreich bestimmte Einkünfte weiterhin besteuern. Man spricht dann von beschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 und § 98 EStG 1988). Dazu gehören insbesondere:
- Mieteinnahmen aus einer Wohnung oder einem Haus in Österreich (§ 98 Abs. 1 Z 6),
- Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken in Österreich (§ 98 Abs. 1 Z 7),
- Gewinne aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. e), soweit das Doppelbesteuerungsabkommen dies zulässt.
Wer seine Wohnung also vermietet statt verkauft, erklärt die Miete weiterhin in Österreich.
Sonderfall Dubai: das Abkommen mit den Emiraten
Ein Sonderfall sind die Emirate. Anders als Deutschland hat Österreich ein gültiges Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (BGBl. III Nr. 88/2004). Es enthält seit jeher eine Regel für Personen, die in beiden Staaten als ansässig gelten (Art. 4 Abs. 2). Ein Änderungsprotokoll, in Kraft seit 1. März 2023, hat unter anderem eine Missbrauchsklausel eingeführt und für in Österreich ansässige Personen generell die Anrechnungsmethode vorgesehen (BGBl. III Nr. 211/2022). Die Wegzugsbesteuerung für Anteile bleibt davon unberührt: Da die Emirate kein EU- oder EWR-Staat sind, gibt es keinen Aufschub. Was Deutsche bei diesem Schritt beachten müssen, zeigt unser Beitrag „Auswandern nach Dubai: Was Deutsche steuerlich beim Wegzug beachten müssen“.
Checkliste vor dem Wegzug aus Österreich
Die wichtigsten Schritte vor dem Wegzug aus Österreich als Checkliste:
- Klären, ob die Wohnung in Österreich aufgegeben, vermietet oder als Zweitwohnsitz mit Tagesverzeichnis genutzt wird.
- Innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem Auszug abmelden und die Bestätigung aufbewahren.
- Alle Anteile, Wertpapiere und Kryptowerte mit Anschaffungskosten und aktuellem Wert erfassen.
- Bei einem Wegzug in die EU oder den EWR den Antrag auf Nichtfestsetzung stellen und die jährliche Nachweispflicht vormerken.
- Bei einem Wegzug in einen Drittstaat die sofort fällige Steuer einplanen.
- Einkünfte aus Österreich, etwa Mieten, weiterhin erklären.
- Im neuen Land die Voraussetzungen der steuerlichen Ansässigkeit erfüllen und belegen.
Wie Doppelbesteuerungsabkommen die Ansässigkeit bei zwei Wohnsitzen auflösen, erklärt der Beitrag „Doppelbesteuerungsabkommen: Wie ein DBA Ihre Firma im Ausland schützt“.
Häufige Fragen zum Wegzug aus Österreich
Häufige Fragen aus unseren Gesprächen mit Auswanderern:
Bin ich nach der Abmeldung automatisch nicht mehr steuerpflichtig?
Nein. Die Abmeldung ist ein Indiz, mehr nicht. Entscheidend ist, ob Sie in Österreich noch einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für kleine Beteiligungen?
Ja. Anders als in Deutschland gibt es für Kapitalvermögen keine Mindestbeteiligung. Erfasst sind grundsätzlich alle Anteile und Wertpapiere, an denen das Besteuerungsrecht Österreichs durch den Wegzug eingeschränkt wird.
Was passiert, wenn ich später nach Österreich zurückkehre?
Wurde die Steuer nicht festgesetzt und kehren Sie zurück, bleiben grundsätzlich die ursprünglichen Anschaffungskosten maßgeblich, höchstens aber der gemeine Wert (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. e EStG 1988). Lassen Sie die Folgen einer Rückkehr im Einzelfall prüfen.
Quellen
- § 1 EStG 1988, § 6, § 27, § 27a und § 98 EStG 1988
- § 26 BAO
- Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003
- § 4 Meldegesetz 1991 und oesterreich.gv.at: Abmeldung aus Österreich
- Budgetmaßnahmengesetz 2026, BGBl. I Nr. 43/2026 und KPMG: Verschärfung der Wegzugsbesteuerung
- DBA Österreich–VAE, Änderungsprotokoll, BGBl. III Nr. 211/2022 und Erläuterungen (1030 d.B. XXVII. GP)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Zuletzt geprüft: Oktober 2026.
