Steuern

    Globale Mindeststeuer von 15 %: Was sie für kleine Firmen im Ausland bedeutet

    „15 % gelten jetzt überall“ – so oder ähnlich hört man es seit Einführung der globalen Mindeststeuer. Für kleine Gesellschaften im Ausland stimmt das nicht. Warum die Zahl 15 trotzdem wichtig ist, steht auf einem anderen Blatt.

    Globale Mindeststeuer von 15 %: Was sie für kleine Firmen im Ausland bedeutet

    Für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2023 gilt in den meisten EU-Mitgliedstaaten die globale Mindeststeuer, und seitdem hält sich eine Vereinfachung: Niedrigsteuerländer hätten ausgedient, weil nun überall mindestens 15 % fällig würden. Für Inhaber einer Free-Zone-Gesellschaft in Dubai, einer ungarischen Kft. oder einer bulgarischen EOOD ist das eine berechtigte Frage. Die Antwort ist eindeutig: Die globale Mindeststeuer betrifft nur große Unternehmensgruppen. Die Zahl 15 spielt für kleine Gesellschaften dennoch eine Rolle, allerdings über ganz andere Vorschriften. Dieser Beitrag trennt die beiden Ebenen und zeigt, was die Mindeststeuer für kleine Firmen im Ausland tatsächlich bedeutet.

    Was die globale Mindeststeuer regelt

    Was die Mindeststeuer regelt, geht auf die sogenannte zweite Säule des OECD-Projekts gegen Gewinnverlagerung zurück („Pillar Two“). Verbindlich wurden die Regeln in der EU mit der Richtlinie (EU) 2022/2523, in Deutschland mit dem Mindeststeuergesetz (MinStG, BGBl. 2023 I Nr. 397) und in Österreich mit dem Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023). Das Prinzip: Liegt die effektive Steuerbelastung einer Unternehmensgruppe in einem Staat unter 15 %, wird die Differenz als Ergänzungssteuer nacherhoben.

    Dafür gibt es drei Mechanismen. Die nationale Ergänzungssteuer erhebt der Staat selbst, in dem die niedrig besteuerte Gesellschaft sitzt. Die Primärergänzungssteuer erhebt der Staat der Muttergesellschaft. Die Sekundärergänzungssteuer greift als Auffangregel. In Deutschland und Österreich gelten die ersten beiden für Geschäftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen, die Sekundärergänzungssteuer ein Jahr später (§ 101 MinStG; § 84 MinBestG).

    Die Schwelle von 750 Millionen Euro

    Erfasst sind ausschließlich Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, deren Konzernabschluss in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie; § 1 Abs. 1 MinStG). Diese Schwelle gilt für den gesamten Konzern, nicht für die einzelne Gesellschaft.

    Für eine eigenständige GmbH, Ltd., FZ-LLC oder Kft. ohne Einbindung in einen solchen Konzern ist die globale Mindeststeuer damit nicht anwendbar, gleichgültig, wie niedrig ihre Steuerbelastung ist. Nach Angaben der irischen Regierung fallen über 99 % der Unternehmen in Irland nicht unter die Regeln. Für die typischen Kunden einer Firmengründung im Ausland gilt das erst recht.

    Dubai, Zypern, Ungarn, Bulgarien: Was dort tatsächlich gilt

    Ein Blick auf beliebte Standorte zeigt, dass die Mindeststeuer dort jeweils nur Konzerne trifft:

    Wo 15 % trotzdem zählen: die Hinzurechnungsbesteuerung

    Wichtiger als die globale Mindeststeuer ist für Inhaber kleiner Gesellschaften eine andere Grenze. Sie liegt ebenfalls bei 15 % und gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens. Für kleine Gesellschaften zählen die 15 % deshalb trotzdem, nur an anderer Stelle. Nach § 8 Abs. 5 AStG gelten Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland als niedrig besteuert, wenn sie einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 % unterliegen. Bis 2023 lag diese Grenze bei 25 %; abgesenkt wurde sie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie. Anders als die Mindeststeuer kennt die Hinzurechnungsbesteuerung keine Umsatzschwelle. Erzielt eine von Deutschland aus beherrschte Gesellschaft niedrig besteuerte passive Einkünfte, werden sie dem Gesellschafter hier zugerechnet, auch ohne Ausschüttung (§§ 7 bis 14 AStG).

    Österreich hat die Grenze in § 10a KStG 1988 ebenfalls angepasst: Für Wirtschaftsjahre ausländischer Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, liegt eine Niedrigbesteuerung bei einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 15 % vor (BGBl. I Nr. 99/2025). Maßgeblich ist jeweils die tatsächliche Belastung der Einkünfte, nicht allein der nominale Steuersatz. Welche weiteren Annahmen rund um niedrige Steuern im Ausland nicht halten, zeigt der Beitrag „Firmengründung im Ausland: Sieben Irrtümer, die Gründer kennen sollten“.

    Sonderweg für US-Konzerne: das Side-by-Side-System

    Einen Sonderweg eröffnete 2025 eine Einigung der G7: US-Konzerne sollten über einen Safe Harbour faktisch von der Primär- und der Sekundärergänzungssteuer ausgenommen werden, weil die USA eigene Mindeststeuerregeln haben. Das Inclusive Framework der OECD hat dieses Side-by-Side-System am 5. Januar 2026 angenommen; es gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026. Nationale Ergänzungssteuern bleiben davon unberührt. Für eine einzelne US LLC eines Gründers aus Deutschland oder Österreich hat das keine Bedeutung, weil sie ohnehin weit unter der Umsatzschwelle liegt. Was für sie stattdessen gilt, erläutert der Beitrag „Form 5472: Was Inhaber einer US LLC dem IRS melden müssen“.

    Was Inhaber kleiner Auslandsfirmen prüfen sollten

    Für Inhaber kleiner Auslandsfirmen ergibt sich daraus eine klare Reihenfolge, in der sie ihre Situation prüfen sollten:

    Häufige Fragen zur globalen Mindeststeuer

    Häufige Fragen zur globalen Mindeststeuer, kurz beantwortet:

    Muss meine Free-Zone-Gesellschaft in Dubai jetzt 15 % zahlen?

    Nein, sofern sie nicht zu einer multinationalen Gruppe mit mindestens 750 Millionen Euro Umsatz gehört. Für alle anderen gelten weiterhin die regulären Regeln der emiratischen Körperschaftsteuer.

    Ist eine Gesellschaft mit 15 % Steuersatz automatisch nicht niedrig besteuert?

    Nicht automatisch. Für die Hinzurechnungsbesteuerung zählt die tatsächliche Belastung der jeweiligen Einkünfte. Sonderregeln, Freibeträge oder Präferenzregime können sie unter den nominalen Satz drücken.

    Gilt die Mindeststeuer für Einzelunternehmer?

    Nein. Sie betrifft ausschließlich Geschäftseinheiten großer Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz ab 750 Millionen Euro.

    Quellen

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