Viele Inhaber einer US LLC aus Deutschland oder Österreich gehen davon aus, dass ihre Gesellschaft in den USA nichts erklären muss, solange dort keine Steuer anfällt. Eine US-Steuer mag im Einzelfall tatsächlich nicht anfallen, eine Meldepflicht besteht trotzdem. Gehört die LLC einer einzigen ausländischen Person, verlangt der IRS Form 5472, zusammen mit einer vereinfachten Körperschaftsteuererklärung. Das Formular ist überschaubar, die Regeln dahinter sind es nicht. Dieser Beitrag erklärt, was Inhaber jedes Jahr melden müssen, wer zur Abgabe verpflichtet ist, welche Vorgänge in die Meldung gehören, bis wann sie vorliegen muss und auf welchem Weg sie den IRS erreicht.
Wer Form 5472 abgeben muss
Eine LLC mit nur einem Gesellschafter wird im US-Steuerrecht grundsätzlich als „disregarded entity“ behandelt, also steuerlich nicht als eigenständiges Subjekt. Für die Meldepflicht nach Section 6038A des Internal Revenue Code macht das Gesetz jedoch eine Ausnahme: Eine solche Gesellschaft, die einer ausländischen Person gehört („foreign-owned U.S. DE“), gilt für diese Zwecke als inländische Kapitalgesellschaft (Treasury Regulation § 1.6038A-1). Die Regel gilt für Steuerjahre, die ab dem 1. Januar 2017 beginnen und am oder nach dem 13. Dezember 2017 enden.
Abgeben muss Form 5472 damit jede Einpersonen-LLC, deren Eigentümer weder US-Bürger noch in den USA steuerlich ansässig ist, sobald es im Jahr meldepflichtige Vorgänge mit ihm oder anderen verbundenen Personen gab. Ob der Eigentümer in Deutschland, Österreich oder den Emiraten lebt, spielt keine Rolle. Für jede verbundene Person ist ein eigenes Formular einzureichen; wer mehrere LLCs hält, meldet für jede Gesellschaft gesondert.
Meldepflichtige Vorgänge: Was gemeldet werden muss
Im Mittelpunkt stehen die Geldflüsse zwischen der LLC und ihrem Eigentümer. Teil IV des Formulars fragt die klassischen Geschäftsvorfälle ab, jeweils getrennt nach erhaltenen und gezahlten Beträgen: Warenverkäufe, Mieten und Lizenzgebühren, Vergütungen für Dienstleistungen, Provisionen sowie Darlehen und Zinsen.
Für eine LLC mit ausländischem Eigentümer kommt Teil V hinzu, und hier liegt der Grund, warum praktisch jede dieser Gesellschaften melden muss. Gemeldet werden muss auch, was im Zusammenhang mit Gründung, Auflösung, Erwerb oder Veräußerung der Gesellschaft gezahlt oder empfangen wurde, ausdrücklich einschließlich Einlagen und Entnahmen (Treasury Regulation § 1.6038A-2(b)(3)(xi)). Wer die Gründung aus eigener Tasche bezahlt, Geld auf das Konto der LLC überwiesen oder Gewinne entnommen hat, hat damit meldepflichtige Vorgänge. Sie werden auf einem gesonderten Beiblatt beschrieben.
Von der Meldepflicht befreit ist eine LLC mit ausländischem Eigentümer nur, wenn im gesamten Jahr kein Vorgang nach Teil IV, V oder VI stattgefunden hat. Mehrere andere Ausnahmen, die die IRS-Anleitung nennt, gelten für sie ausdrücklich nicht.
Die Pro-forma-Erklärung 1120 als Trägerformular
Form 5472 wird nicht für sich allein eingereicht, sondern an ein Trägerformular angehängt: das Formular 1120, die US-Körperschaftsteuererklärung. Da die LLC selbst keine Körperschaftsteuer erklärt, handelt es sich um eine Pro-forma-Erklärung: Auszufüllen sind lediglich Name und Anschrift der Gesellschaft sowie die Felder B und E auf Seite 1, darunter die Employer Identification Number (EIN). Oben auf dem Formular ist der Vermerk „Foreign-owned U.S. DE“ anzubringen. Als Steuerjahr gilt das Steuerjahr des Eigentümers für US-Zwecke; hat er keines, das Kalenderjahr.
Angaben zum Eigentümer: Reference ID statt US-Steuernummer
Teil II verlangt Angaben zum Eigentümer: Name und Anschrift, die Länder, in denen er hauptsächlich geschäftlich tätig ist, seine Staatsangehörigkeit und das Land, in dem er als Ansässiger eine Einkommensteuererklärung abgibt. Eine US-Steuernummer braucht er dafür nicht. Hat der Eigentümer weder eine Social Security Number noch eine ITIN, trägt die Gesellschaft statt einer US-Steuernummer eine selbst vergebene Reference ID ein: höchstens 50 Zeichen aus Buchstaben und Ziffern, ohne Sonder- und Leerzeichen. Sie muss in allen Folgejahren unverändert bleiben.
Zusätzlich muss die Gesellschaft die ausländische Steuernummer des Eigentümers (FTIN) angeben, sofern eine existiert, in Deutschland also die Steuer-Identifikationsnummer. Eine Falle steckt in der Frage nach den Geschäftsländern: Die Angabe „worldwide“ akzeptiert der IRS ausdrücklich nicht. Es sind die tatsächlichen Länder zu nennen.
Frist, Verlängerung und Versand an den IRS
Die Frist richtet sich nach der Pro-forma-Erklärung: Fällig ist sie am 15. Tag des vierten Monats nach Ende des Steuerjahres. Eine Verlängerung um sechs Monate ist mit Form 7004 möglich; auch dieser Antrag trägt den Vermerk „Foreign-owned U.S. DE“ und muss bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist eingereicht werden.
| Steuerjahr = Kalenderjahr | Termin |
|---|---|
| Form 5472 mit Pro-forma-1120 | 15. April des Folgejahres |
| Antrag auf Fristverlängerung (Form 7004) | bis 15. April |
| Verlängerte Frist | 15. Oktober |
Beim Versand gelten Sonderregeln. Elektronisch kann eine LLC mit ausländischem Eigentümer Form 5472 nicht einreichen. Zulässig sind nur Fax an die Nummer +1 855-887-7737 oder Post an den IRS in Ogden, Utah (1973 Rulon White Blvd, M/S 6112, Attn: PIN Unit, Ogden, UT 84201). Die üblichen Adressen für Formular 1120 und Form 7004 sind nicht zu verwenden. Bewahren Sie den Faxbericht oder den Einlieferungsnachweis auf.
Strafen und Verjährung
Die Strafen sind hoch. Wer Form 5472 nicht, verspätet oder unvollständig einreicht, riskiert eine Strafe von 25.000 US-Dollar je Formular und Steuerjahr. Bleibt die Meldung länger als 90 Tage nach einer Aufforderung des IRS aus, kommen für jeden angefangenen Zeitraum von 30 Tagen weitere 25.000 US-Dollar hinzu (26 U.S.C. § 6038A(d)). Dieselbe Strafe droht, wenn die vorgeschriebenen Aufzeichnungen fehlen. Kann die Gesellschaft schriftlich darlegen, dass das Versäumnis auf einem entschuldbaren Grund („reasonable cause“) beruht, kann die Strafe entfallen.
Weniger bekannt ist die Wirkung auf die Verjährung: Solange die Meldung fehlt, kann die Festsetzungsfrist für die betroffenen Steuern nicht ablaufen. Sie endet frühestens drei Jahre, nachdem der IRS die Informationen erhalten hat (26 U.S.C. § 6501(c)(8)).
Aufzeichnungen richtig aufbewahren
Wer die Aufzeichnungen richtig aufbewahrt, erspart sich im Fall einer Anfrage viel Aufwand. Die Gesellschaft muss Bücher und Belege führen, die ihre Angaben stützen, insbesondere zu den Geschäften mit dem Eigentümer (Treasury Regulation § 1.6038A-3). Die Unterlagen sind grundsätzlich in den USA aufzubewahren. Alternativ genügt es, sie dem IRS innerhalb von 60 Tagen nach einer Anfrage vorzulegen und auf Verlangen innerhalb von 30 Tagen eine englische Übersetzung nachzureichen. Aufzubewahren sind sie mindestens so lange, wie die betreffende Steuer noch festgesetzt werden kann. Praktisch bewährt hat sich ein eigenes Geschäftskonto der LLC, über das alle Zahlungen laufen: Es macht die Meldung einfacher und die Aufzeichnungen nachvollziehbar.
Checkliste für die jährliche Meldung
Die folgende Checkliste fasst zusammen, was für die jährliche Meldung zu tun ist:
- Alle Zahlungen zwischen Ihnen und der LLC im Steuerjahr zusammenstellen: Einlagen, Entnahmen, Darlehen und aus eigener Tasche bezahlte Gründungskosten.
- EIN der LLC sowie Ihre Steuer-Identifikationsnummer beziehungsweise österreichische Steuernummer bereithalten.
- Eine Reference ID festlegen und dauerhaft beibehalten.
- Die Pro-forma-1120 mit Name, Anschrift sowie den Feldern B und E ausfüllen und mit „Foreign-owned U.S. DE“ kennzeichnen.
- Form 5472 anhängen und die Vorgänge nach Teil V auf einem Beiblatt beschreiben.
- Per Fax oder Post nach Ogden senden, spätestens am 15. April, und den Nachweis aufbewahren.
- Reicht die Zeit nicht, bis zum 15. April Form 7004 einreichen.
Die Meldung in den USA ändert übrigens nichts daran, wo die Gewinne der LLC besteuert werden. Warum dafür vor allem Ihr Wohnsitz und der Ort der Geschäftsleitung entscheidend sind, lesen Sie im Beitrag „Firmengründung im Ausland: Sieben Irrtümer, die Gründer kennen sollten“. Ob eine LLC für Ihr Vorhaben überhaupt passt, zeigt unsere Länderseite zur US LLC.
Häufige Fragen zu Form 5472
Drei häufige Fragen zu Form 5472 aus der Praxis:
Muss ich Form 5472 auch abgeben, wenn die LLC keinen Umsatz hatte?
In aller Regel ja. Schon die Gründungskosten, die Sie aus eigener Tasche bezahlt haben, oder eine Einlage auf das Konto der LLC sind meldepflichtige Vorgänge nach Teil V. Befreit ist die Gesellschaft nur, wenn im ganzen Jahr kein einziger meldepflichtiger Vorgang stattgefunden hat.
Brauche ich für Form 5472 eine ITIN?
Nein. Wer weder Social Security Number noch ITIN hat, gibt eine selbst vergebene Reference ID an, die Jahr für Jahr gleich bleibt.
Kann ich Form 5472 online einreichen?
Nein. Eine LLC mit ausländischem Eigentümer kann Form 5472 samt Pro-forma-1120 nur per Fax oder per Post an die in der IRS-Anleitung genannte Stelle in Ogden senden.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Zuletzt geprüft: Oktober 2026.
