Bulgarien wirbt mit einer der niedrigsten Körperschaftsteuern der EU. Für einen Gesellschafter, der selbst in Bulgarien lebt, ist die Rechnung tatsächlich kurz: Von 100 Euro Gewinn bleiben nach Körperschaftsteuer und Quellensteuer 85,50 Euro. Wer dagegen in Deutschland oder Österreich wohnt, muss Dividenden aus Bulgarien dort ein zweites Mal versteuern. Angerechnet wird nur die bulgarische Quellensteuer. Wie viel nach Steuern am Ende bleibt, hängt deshalb vor allem von zwei Dingen ab: vom eigenen Wohnsitz und davon, ob die Anteile von einer Privatperson oder von einer Gesellschaft gehalten werden. Was das konkret bedeutet, zeigen die folgenden Rechenbeispiele für die typischen Konstellationen.
Die bulgarische Seite: 10 % und 5 %
Auf der bulgarischen Seite wird zunächst der Gewinn der Gesellschaft mit einer einheitlichen Körperschaftsteuer von 10 % belastet. Schüttet sie anschließend an eine Privatperson aus, behält sie eine Quellensteuer von 5 % ein, unabhängig davon, ob der Empfänger in Bulgarien oder im Ausland lebt. Für Gesellschafter mit Wohnsitz in Bulgarien ist diese Steuer abgeltend. Geht die Ausschüttung an eine Gesellschaft, die in der EU oder im EWR steuerlich ansässig ist, fällt in Bulgarien keine Quellensteuer an, ausgenommen bei verdeckten Gewinnausschüttungen. Eine im Entwurf des Haushalts 2026 geplante Verdoppelung der Dividendensteuer auf 10 % wurde Ende 2025 wieder fallen gelassen.
Alle folgenden Beispiele setzen voraus, dass die Gesellschaft tatsächlich in Bulgarien geleitet wird. Werden die wesentlichen Entscheidungen in Deutschland oder Österreich getroffen, ist schon die Gesellschaft selbst dort steuerpflichtig, und die Rechnung beginnt von vorn. Warum das so ist, erklärt der Beitrag „Firmengründung im Ausland: Sieben Irrtümer, die Gründer kennen sollten“.
Gesellschafter in Deutschland: Abgeltungsteuer mit Anrechnung
Hält eine Privatperson mit Wohnsitz in Deutschland die Anteile, unterliegen Dividenden aus Bulgarien grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Da keine deutsche Bank die Steuer einbehält, gehören die Erträge in die Einkommensteuererklärung. Die bulgarische Quellensteuer wird angerechnet, höchstens mit 25 % und nur in der Höhe, die das Doppelbesteuerungsabkommen zulässt (§ 32d Abs. 5 EStG). Das Abkommen zwischen Deutschland und Bulgarien erlaubt bei Privatpersonen bis zu 15 %; die tatsächlich erhobenen 5 % sind also vollständig anrechenbar. Für solche Dividenden sieht das Abkommen in Deutschland ausdrücklich die Anrechnung vor, nicht die Freistellung.
| Beispiel: Gesellschafter in Deutschland | Betrag |
|---|---|
| Gewinn der bulgarischen Gesellschaft | 100,00 € |
| Körperschaftsteuer Bulgarien (10 %) | −10,00 € |
| Ausschüttung | 90,00 € |
| Quellensteuer Bulgarien (5 %) | −4,50 € |
| Abgeltungsteuer (25 % von 90 €) abzüglich Anrechnung von 4,50 € | −18,00 € |
| Verbleibt vor Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer | 67,50 € |
Die Gesamtbelastung beträgt damit 32,50 Euro je 100 Euro Gewinn, zuzüglich eines etwaigen Solidaritätszuschlags. Bei Kirchenmitgliedschaft ermäßigt sich die Abgeltungsteuer, dafür kommt Kirchensteuer hinzu.
Option für unternehmerisch Beteiligte: das Teileinkünfteverfahren
Unternehmerisch Beteiligte können statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren beantragen. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % oder von mindestens 1 %, wenn der Gesellschafter zugleich beruflich für die Gesellschaft tätig ist und dadurch maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren Tätigkeit nehmen kann (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dann bleiben 40 % der Ausschüttung steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG), die übrigen 60 % unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Ob sich die Option lohnt, hängt von diesem Steuersatz ab. Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und gilt, sofern er nicht widerrufen wird, auch für die vier folgenden Jahre.
Gesellschafter in Österreich: 27,5 % mit Anrechnung
In Österreich unterliegen Dividenden dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Werden sie nicht über ein österreichisches Depot ausgezahlt, zieht niemand Kapitalertragsteuer ab; die Ausschüttung ist dann in der Steuererklärung anzugeben. Die ausländische Quellensteuer kann nach Angaben des Finanzministeriums bis zu der Höhe angerechnet werden, die das jeweilige Abkommen vorsieht. Das Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien erlaubt bei Privatpersonen eine Quellensteuer von 5 %, die bulgarische Steuer ist damit vollständig anrechenbar.
| Beispiel: Gesellschafter in Österreich | Betrag |
|---|---|
| Ausschüttung nach bulgarischer Körperschaftsteuer | 90,00 € |
| Quellensteuer Bulgarien (5 %) | −4,50 € |
| Österreichische Steuer (27,5 % von 90 €) abzüglich Anrechnung von 4,50 € | −20,25 € |
| Verbleibt | 65,25 € |
In Österreich summiert sich die Belastung damit auf 34,75 Euro je 100 Euro Gewinn.
Wenn eine GmbH oder Holding die Anteile hält
Anders sieht es aus, wenn nicht Sie persönlich, sondern eine GmbH oder Holding die bulgarischen Anteile hält. Bulgarien behält dann keine Quellensteuer ein, sofern die empfangende Gesellschaft in der EU oder im EWR steuerlich ansässig ist.
Bei einer deutschen GmbH als Gesellschafterin bleiben Dividenden aus Bulgarien nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich steuerfrei; 5 % gelten jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG), sodass im Ergebnis 95 % steuerfrei sind. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres (§ 8b Abs. 4 KStG). Für die Gewerbesteuer sind mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums nötig (§ 9 Nr. 7 GewStG).
Eine österreichische Kapitalgesellschaft erhält die Ausschüttung als internationale Schachtelbeteiligung steuerfrei, wenn sie mindestens ein Jahr lang zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist (§ 10 KStG 1988); für kleinere Beteiligungen an Gesellschaften in der EU gelten eigene Befreiungen. Spätestens wenn die eigene GmbH an Sie persönlich ausschüttet, kommt die Besteuerung im Wohnsitzland allerdings wieder ins Spiel.
Der Vergleich: Der Wohnsitz macht den Unterschied
Der direkte Vergleich zeigt, wie groß der Unterschied ist, den der Wohnsitz macht. Alle Werte beziehen sich auf 100 Euro Gewinn einer in Bulgarien geleiteten Gesellschaft, die vollständig an eine Privatperson ausschüttet:
| Wohnsitz des Gesellschafters | Steuern gesamt | Verbleibt |
|---|---|---|
| Bulgarien | 14,50 € | 85,50 € |
| Deutschland (Abgeltungsteuer) | 32,50 € zzgl. Soli/KiSt | 67,50 € |
| Österreich | 34,75 € | 65,25 € |
Den vollen Vorteil der niedrigen bulgarischen Sätze hat also nur, wer selbst in Bulgarien lebt. Für Gesellschafter in Deutschland oder Österreich ist die Gesamtbelastung mehr als doppelt so hoch. Wer eine Struktur mit Dividenden aus Bulgarien plant, sollte deshalb mit der eigenen Situation rechnen, nicht mit dem Steuersatz im Prospekt. Die Eckdaten des Standorts finden Sie auf unserer Länderseite zu Bulgarien; wie Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich funktionieren, erklärt der Beitrag „Doppelbesteuerungsabkommen: Wie ein DBA Ihre Firma im Ausland schützt“.
Häufige Fragen zu Dividenden aus Bulgarien
Häufige Fragen zum Thema, kurz beantwortet:
Muss ich bulgarische Dividenden in Deutschland selbst erklären?
Ja. Weil keine deutsche Bank Abgeltungsteuer einbehält, sind die Erträge in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die bulgarische Quellensteuer wird dort angerechnet.
Fällt in Bulgarien Quellensteuer an, wenn meine GmbH die Anteile hält?
Nein, sofern die empfangende Gesellschaft in der EU oder im EWR steuerlich ansässig ist. Ausgenommen sind verdeckte Gewinnausschüttungen.
Lohnt sich das Teileinkünfteverfahren?
Das hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem hohen Satz ist die Abgeltungsteuer meist günstiger, bei einem niedrigen kann das Teileinkünfteverfahren vorteilhaft sein. Eine Vergleichsrechnung im Einzelfall ist sinnvoll.
Quellen
- PwC Worldwide Tax Summaries: Bulgarien, Körperschaftsteuer und Quellensteuern
- Finanzministerium Bulgarien: Quellensteuer bei ausländischen Gesellschaften und EU-Befreiung, PwC: Dividendensteuer für Privatpersonen und Sofia Globe: überarbeiteter Haushaltsentwurf 2026
- DBA Deutschland–Bulgarien (Bundesrat-Drucksache 325/10), Art. 10 und 22
- DBA Österreich–Bulgarien (BGBl. III Nr. 30/2011)
- § 32d EStG, § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG und § 9 GewStG
- BMF Österreich: Kapitalerträge, § 27a EStG 1988 und § 10 KStG 1988
Die Rechenbeispiele sind vereinfacht und berücksichtigen weder Freibeträge noch persönliche Umstände. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Zuletzt geprüft: Oktober 2026.
