Die Eintragung einer Gesellschaft in Estland, Bulgarien oder den USA ist heute eine Sache von Tagen, häufig ohne eine einzige Reise. Gerade diese Geschwindigkeit verleitet dazu, die steuerliche Seite zu unterschätzen. Denn bei der Firmengründung im Ausland entscheidet nicht das Register, sondern das Steuerrecht des Landes, in dem Sie leben und arbeiten. In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Annahmen. Die folgenden sieben Irrtümer sollte jeder Gründer kennen, bevor er unterschreibt; zu jedem nennen wir die maßgebliche Vorschrift. Der Schwerpunkt liegt auf Deutschland; wo Österreich abweicht, ist das vermerkt.
„Die Firma im Ausland zahlt automatisch nur dort Steuern“
Wer eine Gesellschaft im Ausland registriert, geht oft davon aus, dass sie ausschließlich dort Steuern zahlt. Das deutsche Recht stellt jedoch nicht nur auf den Sitz ab, sondern auch auf den Ort der Geschäftsleitung. Nach § 1 Abs. 1 KStG ist eine Kapitalgesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird; in der Regel ist das der Ort, an dem die laufenden Geschäfte geführt werden (BFH, Urteil vom 29. November 2017, I R 58/15).
Wie ernst das gemeint ist, zeigt ein Fall des Bundesfinanzhofs: Eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in der Schweiz wurde in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, weil sie von hier aus geleitet wurde (BFH, Urteil vom 8. September 2010, I R 6/09). Österreich folgt demselben Prinzip (§ 27 Abs. 2 BAO, § 1 Abs. 2 KStG 1988). Wer seine Auslandsgesellschaft also vom eigenen Schreibtisch in München oder Wien aus führt, kann nicht davon ausgehen, dass sie automatisch nur dort Steuern zahlt, wo sie eingetragen ist. Dieser Irrtum hat die weitreichendsten Folgen, weil er alle übrigen Vorteile einer Struktur zunichtemachen kann.
„Wer weniger als 183 Tage in Deutschland verbringt, ist nicht steuerpflichtig“
Kaum eine Zahl hält sich so hartnäckig wie die 183 Tage. Für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht genügt in Deutschland aber bereits ein Wohnsitz (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Eine Mindestzahl an Tagen sieht das Gesetz nicht vor. Wer weniger als 183 Tage im Jahr in Deutschland verbringt, seine Wohnung aber behält, ist deshalb in aller Regel weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig.
Eine Zeitgrenze kennt das Gesetz nur beim gewöhnlichen Aufenthalt, und auch dort lautet sie nicht 183 Tage, sondern einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben (§ 9 AO). Die 183 Tage stammen aus den Doppelbesteuerungsabkommen, wo sie unter anderem regeln, welcher Staat den Arbeitslohn von Arbeitnehmern besteuern darf (Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen). In Österreich gilt dieselbe Systematik: Wohnsitz oder ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 26 BAO).
„Niedrige Steuern im Ausland sind endgültig“
Eine niedrige Körperschaftsteuer im Ausland ist nicht zwingend das letzte Wort. Erzielt eine ausländische Gesellschaft, an der ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte, der Anteile oder des Gewinnanspruchs hält, bestimmte passive Einkünfte, kann die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 13 AStG greifen. Niedrig besteuert sind Einkünfte, die einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent unterliegen (§ 8 Abs. 5 AStG). Die Einkünfte werden dann dem Gesellschafter in Deutschland zugerechnet, auch wenn die Gesellschaft nichts ausschüttet. Für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter genügt sogar eine geringere Beteiligung (§ 13 AStG).
Gesellschaften in der EU oder im EWR können der Hinzurechnung entgehen, wenn nachgewiesen wird, dass sie einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (§ 8 Abs. 2 AStG). Österreich kennt mit § 10a KStG 1988 eine vergleichbare Regel, die allerdings nur für Körperschaften gilt, nicht für Privatpersonen, die die Anteile direkt halten; seit 2026 liegt die Grenze der Niedrigbesteuerung auch dort bei einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 15 %. Niedrige Steuern im Ausland sind also nur dann endgültig, wenn keine Beherrschung aus Deutschland vorliegt, die Einkünfte aktiv sind oder, bei Gesellschaften in der EU und im EWR, eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen wird. In jedem Fall muss zudem die Geschäftsleitung tatsächlich im Ausland liegen.
„Mit der e-Residency bin ich in Estland steuerlich ansässig“
Viele Gründer verbinden mit der digitalen Identität eine Hoffnung: „Mit der e-Residency bin ich in Estland ansässig und zahle dort meine Steuern.“ Estlands e-Residency ist tatsächlich ein durchdachtes Werkzeug, um eine estnische Gesellschaft digital zu gründen und zu verwalten. Eine steuerliche Ansässigkeit in Estland verschafft sie jedoch nicht. Die estnische Regierung stellt ausdrücklich klar, dass die e-Residency weder Staatsbürgerschaft noch steuerliche Ansässigkeit, Aufenthaltsrecht oder ein Recht zur Einreise verleiht. Wer in Deutschland lebt und seine estnische OÜ per e-Residency aus dem Arbeitszimmer führt, ist damit unmittelbar beim ersten Irrtum: Die Geschäftsleitung liegt in Deutschland. Mehr zum Standort selbst finden Sie auf unserer Länderseite zu Estland.
„Ein Konto im Ausland bleibt dem Finanzamt verborgen“
Seit 2017 tauschen die Steuerverwaltungen Informationen über Finanzkonten automatisch aus, auf Grundlage des Common Reporting Standard der OECD. Nach Angaben des Bundeszentralamts für Steuern beteiligen sich daran über 90 Staaten. Übermittelt werden unter anderem Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer, Kontonummer und Kontostand sowie Zinsen und Dividenden. Ein Konto im Ausland bleibt dem Finanzamt deshalb heute in aller Regel nicht verborgen. Eine Struktur, die nur trägt, solange niemand genau hinsieht, ist keine tragfähige Struktur.
„Mit der Firma im Ausland spare ich die deutsche Umsatzsteuer“
Der Gedanke liegt nahe: Die Rechnung kommt aus dem Ausland, also spare ich mir die deutsche Umsatzsteuer. Bei Leistungen an Unternehmer greift jedoch das Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung an einen Unternehmer wird grundsätzlich dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Für Unternehmenskunden in Deutschland entsteht daher deutsche Umsatzsteuer, nur schuldet sie der Kunde selbst im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG). Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, zieht er dieselbe Steuer wieder ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Die Steuer wird also nicht gespart, sie wechselt lediglich den Schuldner.
Bei Privatkunden gelten eigene Regeln; für elektronische Dienstleistungen etwa muss der ausländische Anbieter die deutsche Umsatzsteuer grundsätzlich selbst abführen (§ 3a Abs. 5 UStG). Wie das in der Praxis über das OSS-Verfahren läuft, erklärt unser Beitrag „OSS-Verfahren: Umsatzsteuer bei Online-Verkäufen an Privatkunden in der EU“. Hinzu kommt: Das Reverse-Charge-Verfahren setzt einen im Ausland ansässigen Leistenden voraus (§ 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7 UStG). Liegt die Geschäftsleitung in Deutschland, muss die Gesellschaft die Umsatzsteuer selbst ausweisen.
„Eine Adresse beim Sitzdienstleister genügt für eine Auslandsfirma“
Für die Eintragung im Handelsregister vieler Länder genügt eine Geschäftsanschrift bei einem Sitzdienstleister, und auch steuerlich kann eine solche Adresse der satzungsmäßige Sitz sein (§ 11 AO). Sie bestimmt aber nicht, wo eine Auslandsfirma geleitet wird, und sie verhindert keine Betriebsstätte im Inland. Unterhält die Gesellschaft in Deutschland eine feste Geschäftseinrichtung, kann dort eine Betriebsstätte entstehen; § 12 AO nennt an erster Stelle die Stätte der Geschäftsleitung. Gewinne, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, werden in Deutschland besteuert.
Daneben stehen allgemeine Missbrauchsregeln. Nach § 42 AO lässt sich das Steuergesetz durch den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgehen. Und eine ausländische Gesellschaft ohne eigene Wirtschaftstätigkeit kann Entlastungen von deutschen Quellensteuern nach einem Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund von § 50d Abs. 3 EStG verlieren. Belastbar ist eine Struktur deshalb in der Regel nur mit echter Substanz: Räume, Personal und Entscheidungen vor Ort. Diese Punkte sollten Sie vor der Gründung klären, nicht erst bei der ersten Betriebsprüfung.
Worauf es bei der Firmengründung im Ausland wirklich ankommt
Die sieben Irrtümer haben eine gemeinsame Ursache: Die Gründung wird vom Standort her gedacht, nicht von der eigenen Lebenssituation. Worauf es wirklich ankommt, lässt sich auf drei Fragen verdichten. Ob eine Firmengründung im Ausland steuerlich aufgeht, hängt davon ab, wie ehrlich Sie diese drei Fragen vorab beantworten:
- Wohnsitz: Wo leben Sie, und wo haben Sie eine Wohnung? Davon hängt Ihre persönliche Steuerpflicht ab.
- Geschäftsleitung: Wo werden die wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft tatsächlich getroffen?
- Substanz: Verfügt die Gesellschaft am Sitz über echte Strukturen, oder existiert sie nur auf dem Papier?
Wie Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten aufteilen, erläutert der Beitrag „Doppelbesteuerungsabkommen: Wie ein DBA Ihre Firma im Ausland schützt“. Was beim Umzug selbst zu beachten ist, zeigen „Auswandern nach Dubai“ und „Wegzug aus Österreich“. Vor jeder Firmengründung im Ausland sollte die geplante Struktur zudem mit der eigenen Steuerberatung abgestimmt werden.
Häufige Fragen zur Firmengründung im Ausland
Einige häufige Fragen aus unseren Erstgesprächen, kurz beantwortet:
Ist eine Firma im Ausland legal, wenn ich in Deutschland lebe?
Ja. Eine Gesellschaft im Ausland zu gründen ist erlaubt. Entscheidend ist, dass sie steuerlich korrekt behandelt wird: Wo die Geschäftsleitung liegt, wo Betriebsstätten bestehen und ob die Hinzurechnungsbesteuerung greift, muss geprüft und in den Steuererklärungen richtig abgebildet werden.
Woran erkennt das Finanzamt, wo meine Gesellschaft geleitet wird?
Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse: wo die laufenden Geschäfte geführt, Verträge verhandelt und unterschrieben, Zahlungen freigegeben und die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden. Hinweise liefern etwa Kommunikation, Reisetage, Vollmachten und die Frage, wer vor Ort für die Gesellschaft handelt.
Gilt die Hinzurechnungsbesteuerung auch für Gesellschaften in der EU?
Grundsätzlich ja. Für Gesellschaften in der EU oder im EWR kann sie aber entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft dort einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (§ 8 Abs. 2 AStG).
Quellen
- § 1 KStG, § 8 AO, § 9 AO, § 10 AO, § 11 AO, § 12 AO und § 42 AO
- § 1 EStG und § 50d EStG
- § 7 AStG, § 8 AStG und § 13 AStG
- § 3a UStG, § 13b UStG und § 15 UStG
- BFH, Urteil vom 29.11.2017, I R 58/15 und BFH, Urteil vom 08.09.2010, I R 6/09
- § 26 BAO, § 27 BAO und § 10a KStG 1988 (Österreich)
- Republic of Estonia: What is e-Residency?
- Bundeszentralamt für Steuern: Common Reporting Standard
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Zuletzt geprüft: Oktober 2026.
