Die Gesellschaft ist im Ausland eingetragen, der Inhaber lebt in Deutschland oder Österreich, und bei der Kontoeröffnung fragt die Bank nach dem „wirtschaftlich Berechtigten“. Spätestens dann wird klar: Hinter jeder Gesellschaft steht eine natürliche Person, und die Staaten wollen wissen, wer das ist. Dafür gibt es das Transparenzregister in Deutschland, das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Österreich und vergleichbare Register in praktisch jedem Sitzstaat. Für Inhaber einer Auslandsgesellschaft ist vor allem eine Frage wichtig: In welchem Register muss ihre Gesellschaft gemeldet sein, und wann kommt ein deutsches oder österreichisches Register hinzu?
Wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft letztlich steht. Bei Gesellschaften ist das nach § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Lässt sich niemand ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter. Österreich verwendet dieselbe Schwelle von mehr als 25 % (§ 2 WiEReG). Wer allein eine Gesellschaft gründet und hält, ist also in jedem Fall selbst der wirtschaftlich Berechtigte.
Wann eine Auslandsgesellschaft ins deutsche Transparenzregister muss
Das deutsche Transparenzregister erfasst grundsätzlich Gesellschaften mit Sitz in Deutschland. Ins deutsche Register muss eine Vereinigung mit Sitz im Ausland nur in bestimmten Fällen: wenn sie Eigentum an einer Immobilie in Deutschland hält oder sich zum Erwerb verpflichtet, oder wenn sich bei ihr Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 oder 3a des Grunderwerbsteuergesetzes vereinigen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG). Das gilt auch für Immobilien, die bereits gehalten werden.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Gesellschaften aus der EU: Die Pflicht entfällt, wenn die Angaben bereits an das Register eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GwG). Eine bulgarische EOOD oder estnische OÜ, die in ihrem Heimatregister korrekt gemeldet ist, muss sich also auch beim Kauf einer Wohnung in Deutschland nicht zusätzlich eintragen. Eine US LLC oder eine Gesellschaft aus den Emiraten dagegen schon. Erfüllt sie diese Pflicht nicht, muss der Notar die Beurkundung ablehnen (§ 10 Abs. 9 Satz 4 GwG); ein Immobilienkauf scheitert dann bereits beim Notartermin.
Österreich: das Register der wirtschaftlichen Eigentümer
In Österreich regelt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) die Meldepflichten. Erfasst sind grundsätzlich Rechtsträger mit Sitz in Österreich. Ausländische Rechtsträger mit Sitz außerhalb von EU und EWR werden meldepflichtig, wenn sie sich verpflichten, eine Liegenschaft in Österreich zu erwerben (§ 1 Abs. 2 Z 19 WiEReG). Eine neu eingetragene Gesellschaft muss ihre wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen melden (§ 5 Abs. 1 WiEReG), und die Angaben sind mindestens jährlich zu überprüfen (§ 3 Abs. 3 WiEReG).
Das Register im Sitzstaat der Gesellschaft
Unabhängig von Deutschland und Österreich verlangt in der Regel auch der Sitzstaat Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten. Alle EU-Mitgliedstaaten führen zentrale Register nach der Geldwäscherichtlinie, also auch Bulgarien, Estland, Zypern oder Ungarn. Außerhalb der EU unterscheiden sich die Regeln deutlich:
- Vereinigte Arabische Emirate: Nach der Cabinet Decision Nr. 109 von 2023 ist wirtschaftlich Berechtigter, wer 25 % oder mehr hält oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Die Gesellschaft führt ein eigenes Register, aktualisiert es innerhalb von 15 Tagen nach einer Änderung und reicht es beim zuständigen Registrar ein. Für die Finanz-Freizonen DIFC und ADGM gelten eigene Regeln.
- USA: Die Meldepflicht nach dem Corporate Transparency Act ist für in den USA gegründete Gesellschaften entfallen. Mit einer endgültigen Regel, in Kraft seit 14. August 2026, hat die Behörde FinCEN die Pflicht für US-Gesellschaften dauerhaft aufgehoben. Eine US LLC eines Gründers aus Deutschland oder Österreich muss dort derzeit also keine wirtschaftlich Berechtigten melden. Meldepflichtig bleiben nur ausländische Gesellschaften, die in den USA zum Geschäftsbetrieb registriert sind.
Unstimmigkeiten: Banken und Berater melden mit
Ein Eintrag allein genügt nicht, er muss auch stimmen. Banken, Notare, Steuerberater und andere Berater, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, müssen Unstimmigkeiten zwischen dem Register und ihren eigenen Erkenntnissen grundsätzlich unverzüglich melden (§ 23a GwG); für Rechtsanwälte und Steuerberater gelten Ausnahmen, soweit Informationen der Schweigepflicht unterliegen. Auf dem Registerauszug wird dann sichtbar vermerkt, dass die Angaben geprüft werden. Spätestens bei der nächsten Kontoeröffnung fällt ein solcher Vermerk auf.
Wer Einsicht nehmen darf
Bis 2022 waren die Register in der EU für jedermann einsehbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diesen Zugang am 22. November 2022 für ungültig erklärt, weil er nicht auf das absolut Erforderliche beschränkt war (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20). Heute darf in Deutschland nur Einsicht nehmen, wer dazu berechtigt ist: Behörden, Verpflichtete im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten und Personen mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse (§ 23 GwG). In Österreich gilt seit 1. September 2023 eine vergleichbare Regel.
Bußgelder bei Verstößen
Wer seine Meldepflichten verletzt, handelt ordnungswidrig. In Deutschland sieht § 56 GwG bei Vorsatz Bußgelder bis zu 150.000 Euro vor, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu einer Million Euro oder dem Zweifachen des daraus gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. In Österreich handelt es sich um ein Finanzvergehen, das bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro geahndet werden kann (§ 15 WiEReG). Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden in Deutschland zudem öffentlich bekannt gemacht (§ 57 GwG).
Ab 2027: neue EU-Regeln für Gesellschaften aus Drittstaaten
Mit der EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624) gelten ab dem 10. Juli 2027 neue EU-Regeln, die die Vorgaben EU-weit vereinheitlichen. Zwei Änderungen sind für Inhaber von Auslandsgesellschaften besonders relevant. Erstens gilt dann als wirtschaftlich Berechtigter, wer 25 % oder mehr hält, also bereits bei genau 25 %. Zweitens müssen Gesellschaften aus Drittstaaten, also solche, die außerhalb der EU gegründet wurden, ihre wirtschaftlich Berechtigten in der EU melden, wenn sie eine Immobilie in der EU erwerben (Art. 67 AMLR). Dasselbe gilt unter anderem beim Erwerb bestimmter Luxusgüter wie Fahrzeuge, Yachten oder Flugzeuge und bei öffentlichen Aufträgen. Auch die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, etwa die Eröffnung eines Kontos bei einer Bank in der EU, kann eine Meldepflicht auslösen, allerdings nur, soweit die Risikobewertung der EU oder des Mitgliedstaats den betreffenden Bereich als mittelhoch oder hoch einstuft. Für eine US LLC oder eine Gesellschaft aus den Emiraten mit europäischem Geschäftskonto sollte diese Frage deshalb rechtzeitig vor Juli 2027 geklärt werden.
Checkliste für Inhaber einer Auslandsgesellschaft
Was Inhaber einer Auslandsgesellschaft prüfen sollten, lässt sich in einer kurzen Checkliste zusammenfassen:
- Ist die Gesellschaft im Register ihres Sitzstaats korrekt und aktuell gemeldet?
- Hält oder erwirbt die Gesellschaft eine Immobilie in Deutschland oder Österreich? Dann die Meldepflicht vor dem Notartermin klären.
- Stimmen die Angaben gegenüber Bank, Notar und Steuerberatung mit dem Register überein?
- Bei Gesellschaften außerhalb der EU: die Änderungen ab Juli 2027 rechtzeitig vormerken.
Das Transparenzregister ist dabei nur ein Baustein. Welche steuerlichen Fragen sich bei einer Auslandsgesellschaft stellen, zeigt der Beitrag „Firmengründung im Ausland: Sieben Irrtümer, die Gründer kennen sollten“. Was eine US LLC dem IRS jedes Jahr melden muss, steht in „Form 5472: Was Inhaber einer US LLC dem IRS melden müssen“.
Häufige Fragen zum Transparenzregister
Häufige Fragen zum Transparenzregister und zu ausländischen Gesellschaften:
Muss meine estnische OÜ ins deutsche Transparenzregister?
In der Regel nicht. Selbst beim Erwerb einer Immobilie in Deutschland entfällt die Pflicht, wenn die Angaben bereits an das Register eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt wurden.
Muss meine US LLC noch an FinCEN melden?
Nein. In den USA gegründete Gesellschaften sind seit der endgültigen Regel vom August 2026 dauerhaft von der Meldepflicht ausgenommen.
Ist das Transparenzregister öffentlich?
Nicht mehr. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2022 erhalten nur Behörden, Verpflichtete und Personen mit berechtigtem Interesse Einsicht.
Quellen
- § 3 GwG, § 10 GwG, § 20 GwG, § 23 GwG, § 23a GwG, § 56 GwG und § 57 GwG
- Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Österreich
- EuGH, Urteil vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20 (Pressemitteilung 188/22)
- UAE Cabinet Decision No. 109 of 2023 on Beneficial Owner Procedures
- FinCEN: Endgültige Aufhebung der Meldepflicht für US-Gesellschaften
- Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Zuletzt geprüft: Oktober 2026.
