Spanien hat zwei Steuerwelten: das Festland mit 25 % Körperschaftsteuer – und 15 % in den ersten beiden Gewinnjahren einer Neugründung – sowie die Kanarischen Inseln, deren Sonderzone ZEC von der EU genehmigt ist und lizenzierte Gesellschaften mit 4 % besteuert. Dazu kommt die Beckham-Regel, die Zuzüglern sechs Jahre lang einen festen Einkommensteuersatz von 24 % ermöglicht. In Spanien eine Firma zu gründen, ist damit vor allem eine Standortfrage innerhalb des Landes.
Festland: 25 % und 15 %
Der reguläre Körperschaftsteuersatz beträgt 25 %. Neu gegründete Gesellschaften zahlen im ersten Steuerjahr mit Gewinn und im darauffolgenden Jahr 15 %; Neugründungen sind damit gerade in der Anlaufphase deutlich entlastet. Für Unternehmen mit weniger als 1 Mio. € Umsatz gelten zudem ermäßigte Sätze, die schrittweise weiter sinken.
Start-ups, die nach dem spanischen Start-up-Gesetz zertifiziert sind, können darüber hinaus Steuerzahlungen in den ersten Gewinnjahren aufschieben und Mitarbeiterbeteiligungen steuerbegünstigt gestalten. Zuständig ist die Agencia Tributaria.
Kanaren: 4 % in der ZEC
Die Zona Especial Canaria ist eine von der Europäischen Kommission genehmigte Sonderzone. Gesellschaften, die dort eingetragen sind, zahlen 4 % Körperschaftsteuer auf Gewinne aus begünstigten Tätigkeiten auf den Inseln. Statt der spanischen Mehrwertsteuer von 21 % gilt auf den Kanaren die IGIC mit einem Regelsatz von 7 %.
Die Sonderzone verlangt echte Präsenz auf den Inseln:
| Voraussetzung | Teneriffa und Gran Canaria | Übrige Inseln |
|---|---|---|
| Arbeitsplätze in den ersten sechs Monaten | mindestens 5 | mindestens 3 |
| Investition in Anlagevermögen in zwei Jahren | 100.000 € | 50.000 € |
| Geschäftsführung | mindestens ein Mitglied mit Wohnsitz auf den Kanaren | mindestens ein Mitglied mit Wohnsitz auf den Kanaren |
Mit fünf Arbeitsplätzen werden die ersten 1,8 Mio. € der Bemessungsgrundlage mit 4 % besteuert; jeder weitere Arbeitsplatz erhöht diesen Betrag um 500.000 €, ab 50 Arbeitsplätzen gilt der Satz für den gesamten Gewinn. Die Eintragung in das ZEC-Register kostet einmalig 850 €.
Beckham-Regel: wer sie nutzen kann
Die Beckham-Regel heißt offiziell Sonderregelung für ins Inland entsandte Arbeitnehmer und ist in Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes geregelt. Sie erlaubt es, als steuerlich in Spanien ansässige Person sechs Jahre lang nach den Regeln für Nichtansässige besteuert zu werden: im Jahr des Zuzugs und in den folgenden fünf Jahren.
Grundvoraussetzung ist, dass die Person in den fünf Steuerjahren vor dem Umzug nicht in Spanien steuerlich ansässig war; vor dem Start-up-Gesetz von 2022 waren es zehn Jahre. Zusätzlich muss der Umzug auf einem der gesetzlich anerkannten Gründe beruhen:
- ein Arbeitsvertrag mit einem spanischen Arbeitgeber oder eine Entsendung nach Spanien
- die Bestellung zum Geschäftsführer oder Verwaltungsrat einer spanischen Gesellschaft – bei Gesellschaften, die keine Vermögensverwaltung betreiben, mit einer Beteiligung von höchstens 25 %
- eine unternehmerische Tätigkeit, die als innovativ oder von besonderem wirtschaftlichem Interesse eingestuft ist, mit positiver Stellungnahme der staatlichen Förderbank ENISA
- eine Tätigkeit als hochqualifizierte Fachkraft für Start-ups oder in Forschung, Entwicklung und Ausbildung
- Remote-Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber mit dem Visum für digitale Nomaden
Klassische Selbstständige ohne diese Einstufung sind von der Regelung ausgeschlossen. Ehepartner und Kinder unter 25 Jahren können seit 2023 ebenfalls in das Regime einbezogen werden, wenn sie gemeinsam mit dem Antragsteller oder innerhalb seines ersten Jahres nach Spanien ziehen.
Was die Beckham-Regel besteuert
Was besteuert wird, ergibt sich aus der Behandlung als Nichtansässiger: Spanien erfasst im Wesentlichen nur Einkünfte aus spanischen Quellen.
| Einkünfte | Beckham-Regel | Reguläre Besteuerung |
|---|---|---|
| Arbeits- und Tätigkeitseinkünfte bis 600.000 € | 24 % | progressiv bis 47 % |
| Arbeitseinkünfte über 600.000 € | 47 % | progressiv bis 47 % |
| Ausländische Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne | in der Regel steuerfrei | steuerpflichtig |
| Vermögensteuer | nur auf Vermögen in Spanien | auf das weltweite Vermögen |
Gerade für Unternehmer mit Vermögen oder Beteiligungen im Ausland ist die Wirkung auf die Vermögensteuer häufig ebenso bedeutend wie der feste Satz von 24 %.
Antrag, Fristen und Ende
Für den Antrag gelten feste Fristen: Beantragt wird die Regelung mit dem Formular Modelo 149 bei der Agencia Tributaria – spätestens sechs Monate nach der Anmeldung zur spanischen Sozialversicherung bzw. nach Beginn der Tätigkeit. Die Frist ist strikt: Wer sie versäumt, kann die Regelung nicht mehr nutzen. In den Folgejahren wird statt der regulären Einkommensteuererklärung das Modelo 151 eingereicht.
Am Ende der sechs Jahre läuft die Regelung automatisch aus; ab dann gilt die reguläre, progressive Besteuerung des Welteinkommens. Wer in Spanien eine Firma gründen und selbst dorthin ziehen möchte, sollte Gründung, Geschäftsführerbestellung und Umzug deshalb so planen, dass einer der Zugangswege nachweisbar erfüllt ist.
SL und SA
Die Sociedad Limitada (SL) lässt sich seit dem Gründungsgesetz von 2022 bereits mit 1 € Stammkapital gründen; bis das Kapital 3.000 € erreicht, muss ein Teil der Gewinne als Rücklage einbehalten werden. Die Sociedad Anónima (SA) erfordert 60.000 €, von denen ein Viertel bei der Gründung eingezahlt wird.
Gesellschafter und Geschäftsführer benötigen vorab eine Ausländer-Identifikationsnummer (NIE). Die Gründung erfolgt vor einem Notar oder über das staatliche Online-Verfahren CIRCE.
Von der NIE zur Eintragung
Wer in Spanien eine Firma gründen will, braucht bis zur eingetragenen SL fünf Schritte:
- NIE beantragen: für alle Gesellschafter und Geschäftsführer.
- Namen sichern: mit einem Negativzertifikat des zentralen Handelsregisters.
- Bankkonto und Kapital: Einzahlung bei einer spanischen Bank.
- Notarielle Gründung: oder online über CIRCE.
- Eintragung und Steuernummer: Handelsregister und NIF der Gesellschaft; für die ZEC zusätzlich die Zulassung durch das ZEC-Konsortium.
Auf dem Festland ist die SL in der Regel nach zwei bis vier Wochen eingetragen.
Buchhaltung und Pflichten
Die wichtigsten Pflichten rund um Buchhaltung, Abschluss, Audit und Umsatzsteuer im Überblick – damit Sie von Anfang an wissen, was die laufende Verwaltung umfasst.
| Pflicht | Regelung |
|---|---|
| Jahresabschluss | Genehmigung binnen sechs Monaten, Hinterlegung beim Handelsregister binnen eines Monats danach |
| Abschlussprüfung (Audit) | Ab 2 von 3 in zwei Jahren in Folge: Bilanzsumme 2,85 Mio. €, Umsatz 5,7 Mio. €, 50 Mitarbeiter |
| Steuererklärung | Körperschaftsteuer-Erklärung (Modelo 200) bei Kalenderjahr bis 25. Juli |
| Umsatzsteuer: Registrierung | Ab dem ersten Umsatz; Satz 21 %, auf den Kanaren IGIC mit 7 % |
| Umsatzsteuer: Meldungen | Vierteljährlich (Modelo 303) mit Jahresübersicht (Modelo 390); Kanaren: Modell 420 |
Stand 2026. Buchhaltung und Meldungen übernehmen in der Regel spezialisierte Buchhalter im Zielland.
Für wen eignet sich Spanien?
Für wen sich Spanien eignet, hängt weniger vom Steuersatz ab als von zwei Fragen: Ist ein Umzug geplant – und lohnt sich echte Präsenz auf den Kanaren?
Geeignet für
- Unternehmer, die nach Spanien ziehen möchten
- Firmen mit Team und Investition auf den Kanaren
- Führungskräfte, die die Beckham-Regel nutzen wollen
- Start-ups mit Zertifizierung nach dem Start-up-Gesetz
Weniger geeignet für
- Onlineunternehmer ohne Bezug zum spanischen Markt
- Holdings auf der Suche nach einem sehr niedrigen Satz
- Ein-Personen-Firmen, die die ZEC ohne Personal nutzen wollen
- Gründer, die eine Gründung ohne NIE erwarten
Wer ein Regime für Zuzügler im Süden Europas vergleichen will, sollte auch Portugal mit dem IFICI sowie Zypern und Malta mit ihrem Non-Dom-Status prüfen. Weitere Standorte zeigen die Übersicht aller Standorte und der Steuervergleich; ob Beckham-Regel oder ZEC im Einzelfall greifen, ist ein Thema für das Erstgespräch.






